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   BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02   

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https://dejure.org/2002,3565
BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02 (https://dejure.org/2002,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 05.09.2002 - 2Z BR 71/02 (https://dejure.org/2002,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 05. September 2002 - 2Z BR 71/02 (https://dejure.org/2002,3565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 39
    Zum Voreintragungsgrundsatz bei irrtümlich falscher Angabe und Eintragung des Güterstandes

  • Judicialis

    GBO § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 39
    Voreintragung von Bruchteilseigentum bei Anteilsübertragung des Ehegatten und fehlerhafter Eintragung einer Gütergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voreintragung im Grundbuch; Voreintragungsgrundsatz; Eheleute als Bruchteilseigentümer; Fehlerhafte Eintragung als Gütergemeinschaft; Gesetzlicher Güterstand; Übertragung des Anteils; Fehlende Eintragung als Berechtigter; Eintragungshindernis

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Güterstandberichtigung

Verfahrensgang

  • LG Passau - 2 T 74/02
  • BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 12
  • DNotZ 2003, 49
  • FamRZ 2003, 1562 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 25
  • BayObLGZ 2002, 284
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92

    Voreintragung des von einem Wechsel im Bestand der Mitglieder einer Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
    (2) Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGHZ 16, 101 - KG Rpfleger 1992, 430).

    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die vom Grundbuchamt stets beachtet werden muss und keine der Zulassung von Ausnahmen zugeneigte Auslegung verträgt (KG Rpfleger 1992, 430; Demharter GBO 24. Aufl. § 39 Rn. 1).

    Soweit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung in Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten wird (vgl. dazu im einzelnen BayObLG NJW-RR 1989, 977; KG Rpfleger 1992, 430 f.; Demharter § 40 Rn. 9; Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 8. Aufl. § 39 Rn. 36; jeweils m. w. N.), handelt es sich um Fälle, die mit einem Eigentumswechsel aufgrund Rechtsgeschäfts unter Lebenden wie hier nicht vergleichbar sind.

    Insoweit hat die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO Ordnungsfunktion (KG Rpfleger 1992, 430).

  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53

    Reichsmarkhypothek. Eintragung der Abtretung

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
    (2) Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGHZ 16, 101 - KG Rpfleger 1992, 430).

    Der Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO besteht, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 101) ausgeführt hat, unter anderem darin, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird.

  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
    a) Die Voreintragung des Betroffenen kann zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (BayObLG MittBayNot 1990, 249).
  • BayObLG, 05.05.1983 - BReg. 2 Z 13/83

    Umdeutung einer fehlerhaften an in Gütergemeinschaft lebende Eheleute erfolgten

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
    Denn materiellrechtlich sind die Eheleute trotz der unrichtigen Eintragung im Grundbuch Miteigentümer zu Bruchteilen (zu je 1/2) geworden (BayObLGZ 1983, 118/124 f.).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 26/89
    Auszug aus BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
    Soweit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung in Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten wird (vgl. dazu im einzelnen BayObLG NJW-RR 1989, 977; KG Rpfleger 1992, 430 f.; Demharter § 40 Rn. 9; Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 8. Aufl. § 39 Rn. 36; jeweils m. w. N.), handelt es sich um Fälle, die mit einem Eigentumswechsel aufgrund Rechtsgeschäfts unter Lebenden wie hier nicht vergleichbar sind.
  • BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge im Grundbuchverfahren i.R.d. notariell

    Einer solchen Voreintragung, an der es hier fehlt und die zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein kann (vgl. nur BayObLGZ 1990, 51, 57; NJW-RR 2003, 12), bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 GBO unter anderem dann nicht, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll.
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04

    Wirksamkeit der Auflassungserklärung des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren

    Insoweit hat die Vorschrift eine Ordnungsfunktion (BayObLG DNotZ 2003, 49, 50).
  • OLG Schleswig, 30.03.2006 - 2 W 5/06

    Grundbuchverfahren: Entbehrlichkeit der Voreintragung des Berechtigtem bei

    Der Zweck dieses Voreintragungsgrundsatzes wird von der Rechtsprechung insbesondere auch darin gesehen, den Rechtszustand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (BGHZ 16, 101 = NJW 1955, 342; RGZ 133, 279, 283; KG NJW-RR 1993, 151; BayObLGZ 2002, 284, 285 = NJW-RR 2003, 12; krit. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 136).

    Neben dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben ist die Voreintragung auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht geboten (vgl. BayObLGZ 2002, 284, 285 = NJW-RR 2003, 12; KG NJW-RR 1993, 151, 152; Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 143; Demharter, a.a.O. § 40 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2010 - 20 W 67/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Buchgrundschuld

    Neben der Erleichterung der Legitimationsprüfung für das Grundbuchamt und dem Schutz des eingetragenen Berechtigten soll durch den Voreintragungsgrundsatz auch erreicht werden, dass der Rechtsstand des Grundbuchs und seiner Änderungen nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGH Rpfleger 2006, 316, 317; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 2006, 646, 647; KG Rpfleger 1992, 430; BayObLG Rpfleger 2003, 25; Oberlandesgericht München MittBayNot 2006, 496; Demharter, aaO., § 39, Rdnr. 1).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des BayObLG (Beschluss vom 05.09.2002 -2 Z BR 71/02- Rpfleger 2003, 25, 26) an, dass allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen es nicht rechtfertigen, in großem Umfang Ausnahmen von dem Voreintragungsgrundsatz zuzulassen.

  • OLG Köln, 08.01.2018 - 2 Wx 270/17

    Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich

    Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zu Recht ergangen, denn vorliegend besteht ein behebbares Eintragungshindernis darin, dass die Beteiligte zu 1) nicht im Grundbuch eingetragen ist (zur Möglichkeit einer Zwischenverfügung in diesem Fall vgl. BayObLG, MittBayNot 1990, 349; BayObLG, NJW-RR 2003, 12; vgl. auch KG, FGPrax 2011, 270).
  • OLG München, 27.04.2006 - 32 Wx 67/06

    Grunderwerb durch Gesellschafter bürgerlichen Rechts - Voreintragung bei Vollzug

    Unabhängig von den Meinungen zum Zweck der Vorschrift ist aber das Grundbuchamt gehalten, den gesetzgeberischen Willen durchzusetzen (vgl. BayObLGZ 2002, 284/287).
  • BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02

    Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft -

    Für das weitere Verfahren wird für den Fall, dass die Beteiligte nachgewiesen hat, im gesetzlichen Güterstand gelebt zu haben, auf die Entscheidung des Senats vom 5.9.2002 (BayObLGZ 2002, 284) hingewiesen.
  • OLG Köln, 08.05.2006 - 2 Wx 2/06

    Technische Rückdatierung von Grundbucheintragungen

    Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuches nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BayObLG, NJW-RR 2003, 12 [13]).
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